Was ist mit den Jagdwaffen zu tun beim Ableben eines Jägers? Da gibt es einige rechtliche Fallstricke und auf jeden Fall viel Unkenntnis für den, der sich dann beschäftigen muss.
Grundsätzlich muss man dann zunächst BESITZ und EIGENTUM unterscheiden.
Der, der im Todesfall den tatsächlichen Zugang hat (z.B. den Waffenschrankschlüssel … und den Schrank, also eine Zugangsmöglichkeit), besitzt die Waffen. Dieser muss innerhalb von nicht mehr als zwei Wochen (nach dem Todesfall) der Ordnungsbehörde anzeigen, dass er in den Besitz der Waffen gekommen ist.
Eigentümer wird man erst, wenn man die Erbschaft annimmt. Dann muss man innerhalb eines Monats (nach der Feststellung, dass man Eigentümer werden kann, z.B. erst nach Klärung durch Gericht) bei der Ordnungsbehörde eine Waffenbesitzkarte beantragen/die Eintragungen machen lassen.
Die Übernahme ist bei Jägern, Schützen oder sonstig berechtigten Waffenbesitzern auf die WBK unproblematisch. Das Bedürfnis für die spezifische Waffe muss aber jeweils erfüllt sein, in der Regel sind auch dann nicht mehr als zwei Kurzwaffen erlaubt. Wenn die Ordnungsbehörde sich querstellt, muss ggf. verkauft oder unbrauchbar gemacht werden.
Auch Munition muss von dann Nicht-Berechtigten unbrauchbar gemacht oder abgegeben werden. Bei der Munition sollte peinlich genau kontrolliert werden: auch Jäger dürfen keine Kriegswaffenmunition, Hartkern- oder Leuchtspurmunition übernehmen! Munition, für die man keine Waffen im gleichen Kaliber hat, müssen abgegeben werden (es sei denn man hat ein gutes Argument, dass man die Munition braucht).
Wenn Waffen gar nicht in einer WBK eingetragen sind, müssen diese gesichert werden und muss zur Klärung schnellstens Kontakt mit der Ordnungsbehörde aufgenommen werden.
Ererbte Waffenschränke der Klasse A/B dürfen vom Erben für die gleichzeitig ererbten Waffen weiterhin benutzt werden (Altbesitz-Klausel). Dieser neue Alt-Schrank muss dann auch der Ordnungsbehörde gemeldet werden.
Die Vorstandschaft hilft gerne bei Fragen zum Thema!