Satzung

Folgend finden Sie die Satzung der Jägergesellschaft Brauner Hirsch e.V.

§1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr

    1. Der Verein führt den Namen Jägergesellschaft „Brauner Hirsch“ e. V. Nürnberg im Landesjagdverband Bayern e. V.
    2. Der Sitz des Vereins ist Nürnberg.
    3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 – Aufgaben und Ziele des Vereins

    1. Zweck des Vereins ist die Förderung der freilebenden Tierwelt im Rahmen des Natur-, Landschafts-, Umwelt- und Tierschutzes. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    2. Diese Zwecke werden verwirklicht durch
      a. den Schutz und die Erhaltung einer den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen entsprechenden artenreichen und gesunden freilebenden Tierwelt im Rahmen des Umwelt- und Naturschutzes sowie des Tierschutzes.
      b. Die Pflege und Förderung aller Zweige des Jagdwesens als Mittel zur Erreichung des Satzungszweckes, insbesondere auch der allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Waidgerechtigkeit und Erhaltung jagdlicher Traditionen.
      c. Den Zusammenschluss aller Jäger im Bereich des Vereins mit dem Ziel, die Interessen im Rahmen des Satzungszweckes zu fördern.
    3. Der Verein wirkt bei der räumlichen Abgrenzung der Hegegemeinschaften mit. Außerdem hält er je nach Bedarf Brauchbarkeitsprüfungen für Jagdhunde, Ausbildungslehrgänge für die Jägerprüfung und Fortbildungsveranstaltungen für die Jäger ab.
    4. Der Verein ist selbstlos tätig.
    5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    7. Der Verein ist korporatives Mitglied des Landesjagdverbandes Bayern e. V. Dessen Satzung und die Disziplinarordnung sind in ihrer jeweils geltenden Fassung für den Verein und seine Mitglieder verbindlich, soweit sie den Vorschriften des Abschnittes „steuerbegünstigter Zwecke“der Abgabenordnung nicht widersprechen.
    8. Zweck des Vereins ist die Förderung der freilebenden Tierwelt im Rahmen des Natur-, Landschafts-, Umwelt- und Tierschutzes. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§3 – Erwerb der Mitgliedschaft

    1. Mitglied des Vereins kann jeder Inhaber eine Jahresjagdscheines, jeder Jagdscheinfähige und jede andere Person werden, die die Aufgaben und Ziele des Vereins unterstützt.
    2. Die Ehrenmitgliedschaft des Vereins kann natürlichen Personen für besondere Verdienste um die Aufgaben und Ziele des Vereins durch die Vorstandschaft verliehen werden.
    3. Die Neuaufnahme von Mitgliedern setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus. Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Vorstandschaft. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages durch die Vorstandschaft steht dem Antragsteller die schriftliche Beschwerde an die Mitgliederversammlung binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung der Vorstandschaft zu.
    4. Der Aufnahmeantrag kann aus wichtigen Gründen abgelehnt werden. Ein wichtiger Grund ist insbesonders, wenn Tatsachen bekannt sind, die zur Beendigung der Mitgliedschaft führen oder den Ausschluss aus dem Verein rechtfertigen würden (§4).
    5. Jedes Mitglied kann sein Stimmrecht nur dann ausüben, wenn es seine Beitragspflicht erfüllt hat.

§4 – Ende der Mitgliedschaft

    1. Die Mitgliedschaft endet
      a. durch Tod,
      b. durch Austritt
      c. durch Ausschluss
      d. durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
    2. Die Zugehörigkeit von Ehrenmitgliedern endet durch Widerruf oder Tod.
    3. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen; er kann nur und zwar spätestens bis 30. September zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden.
    4. Die förmliche Ausschließung erfolgt durch die Vorstandschaft. Sie kann insbesondere dann erfolgen, wenn
      a. das Mitglied gegen die Interessen des Vereins oder seiner Satzung verstößt oder sonstige schwerwiegende Gründe vorliegen,
      b. bis 31. März des laufenden Geschäftsjahres und einer darauffolgenden Mahnung der Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt wird,
      c. ein begründeter Antrag des Landesjagdverbandes erfolgt (§ 5 Abs. 4 BJV-Satzung)
    5. Der Ausschluss bzw. Suspendierung erfolgt durch die Vorstandschaft. Gegen den Beschluss der Vorstandschaft steht dem Ausgeschlossenen binnen 2 Wochen nach Mitteilung des Beschlusses die Beschwerde zur Mitgliederversammlung zu. Die Beschwerde ist schriftlich zu begründen. Der Ausschluss kann im Mitteilungsblatt des Landesjagdverbandes veröffentlicht werden.
    6. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis, unbeschadet der Ansprüche des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückzahlung von geleisteten Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden erfolgt nicht.

§5 – Jahresbeitrag

    1. Der Verein erhebt Jahresbeiträge. Über die Höhe der jeweiligen Beiträge entscheidet die jährliche Mitgliederversammlung.
    2. Für die Aufnahme in den Verein ist eine Gebühr zu bezahlen. Die Höhe dieser Gebühr wird von der Vorstandschaft festgelegt.
    3. Der Jahresbeitrag ist innerhalb der ersten 3 Monate des laufenden Geschäftsjahres fällig und an die Jägergesellschaft „Brauner Hirsch“ e.V. zu zahlen.
    4. Über einen Antrag auf Beitragsbefreiung entscheidet die Vorstandschaft. Beitragsbefreiung kann nur für das dem Antrag folgende, am 1. Januar beginnende, Kalenderjahr gewährt werden.
    5. Während der Ableistung der Wehrpflicht sind Mitglieder auf Antrag beitragsfrei.

§6 – Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet

    1. die anerkannten Grundsätze deutscher Waidgerechtigkeit zu wahren,
    2. die Jagdbehörden bei der Durchsetzung dieser Grundsätze zu unterstützen,
    3. die Belange des Vereins, des Landesjagdverbandes e. V. und des Deutschen Jagdschutzverbandes e. V. zu fördern,
    4. die festgesetzten Beiträge rechtzeitig zu entrichten.

§7 – Organe des Vereins

    1. Die Organe des Vereins sind
      a. der Vorstand
      b. die Mitgliederversammlung
    2. Der Vorstand kann für die Dauer seiner Amtszeit einen Beirat berufen, der in der Regel nicht mehr als 3 Mitglieder umfassen soll. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in grundsätzlichen jagdlichen Fragen zu beraten. Die Mitglieder des Beirates können nur aus wichtigen Gründen abberufen werden.

§8 – Der Vorstand

    1. Der Vorstand (geschäftsführender Vorstand) besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister.
    2. Vorstand im Sinn des § 26 BGB (Vertretungsorgan) sind der 1. und 2. Vorsitzende. Beide Vorstandsmitglieder sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis kann der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden handeln. Ist der 1. Vorsitzende verhindert, erfolgt die Vertretung des Vereins durch den 2. Vorsitzenden, dieser wird vertreten durch den Schriftführer und dieser durch den Schatzmeister. Die Verhinderung braucht nicht nachgewiesen werden.
    3. Soweit in dieser Satzung der Begriff Vorstand ohne nähere Erläuterung verwendet wird, ist der geschäftsführende Vorstand (§ 8 Abs. 1) angesprochen.
    4. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 4 Jahre.
    5. Der Vorstand unterstützt die Mitwirkung des BJV als anerkannten Verein gemäß § 29 BNatSchG. Er kann zu diesem Zweck einen Obmann für Naturschutz berufen.
    6. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind.
    7. Die Vorstandschaft wird durch die Mitgliederversammlung in geheimer und direkter Wahl gewählt. Anlässlich dieser Wahl sind durch die Mitgliederversammlung auch zwei Kassenrevisoren zu wählen.

§9 – Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.  Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Die Tätigkeit der Vorstandschaft ist ehrenamtlich.

§10 – Aufgaben und Pflichten des Schriftführers, Schatzmeisters und der Revisoren

    1. Der Schriftführer hat über jede Verhandlung des Vorstandes, der Mitgliederversammlung und einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Schriftführer und dem Leiter der Versammlung zu unterzeichnen ist. Er erledigt sämtliche sonstigen schriftlichen Angelegenheiten.
    2. Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat der jährlichen Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Er nimmt Zahlungen für den Verein ein gegen seine alleinige Quittung. Der Schatzmeister darf Zahlungen für Vereinszwecke nur im Einvernehmen mit dem Vereinsvorsitzenden leisten.
    3. Den Revisoren obliegt die Kontrolle des gesamten Kassenwesens nebst den dazugehörigen Belegen. Die Revisoren haben der Mitgliederversammlung sowie einer außerordentlichen Mitgliederversammlung auf Aufforderung hierüber Bericht zu erstatten.

§ 11 Ermächtigung und Rechtsgeschäfte

    1. Der Vorstand ist berechtigt, ein Vereinsmitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen. Dessen Tätigkeit erfolgt ohne Anspruch auf Vergütung.
    2. Der Vorstand ist verpflichtet, in allen namens des Vereins abzuschließenden Verträgen die Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.

§12 – Mitgliederversammlung

    1. Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:
      a. Wahl des Vorstandes,
      b. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes, Entlastung des Vorstandes,
      c. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
      d. Beschlussfassung über sonstige Aufgaben, insbesondere über Beschwerden gemäß § 3 Abs. 3 und Anträge,
      e. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
    2. Anträge von Mitgliedern über die die Mitgliederversammlung beschließen soll, sind mindestens 1 Woche vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
    3. Der Vorsitzende des Vereins hat mindestens einmal jährlich und zwar jeweils im ersten Drittel eines Kalenderjahres eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
    4. Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, er muss eine solche einberufen, wenn dies 10% der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
    5. Alle Einladungen zu Mitgliederversammlungen sind mindestens 2 Wochen vor dem Zeitpunkt der Versammlung unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung durch persönliche und schriftliche Einladung bekannt zu geben.
    6. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. oder der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung das nächst anwesende Vorstandsmitglied. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Alle Beschlüsse werden, soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes vorschreiben, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Alle Beschlüsse sind in einer Niederschrift über die Versammlung, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist, festzuhalten.
      Zu einem Beschluss über die Änderung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder

§13 – Auflösung des Vereins

    1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck 1 Monat vorher schriftlich einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu diesem Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
    2. Im Falle der Auflösung wird das verbleibende Vereinsvermögen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zwecks Verwendung für Schutz und Erhaltung einer den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen entsprechenden artenreichen und gesunden freilebenden Tierwelt sowie für Maßnahmen des Umwelt-, Landschafts- und Tierschutzes oder auch wohltätigen Zwecken zugeführt.
    3. Vor Fassung des Beschlusses ist eine rechtsverbindliche Erklärung des zuständigen Finanzamtes über die Steuerbegünstigung der zu bedenkenden Körperschaft einzuholen.

§14 – Schlussbestimmungen

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Angelegenheiten ist der Sitz des Vereins in Nürnberg. Die Neufassung dieser Satzung wurde am 27. 6. 1986 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Nürnberg unter VR 919 eingetragen